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Eheverbot

Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man im deutschen Recht eine Rechtsnorm, die aufgrund bestimmter Tatsachen Personen von der Eheschließung ausschließt. Im gegenwärtigen deutschen Recht bestehen nur noch wenige Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB aufgezählt sind.
  1. Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) - § 1306 BGB
  2. Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbärtigen Geschwistern - § 1307 BGB
  3. Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Besteht die Verwandtschaft durch Adoption nur in der Seitenlinie, kann vom Heiratsverbot Befreiung erteilt werden. - § 1308 BGB
Kein Eheverbot im rechtlichen Sinn ist der Ausschluss von Personen des gleichen Geschlechts von der Eheschließung, der ohnehin in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Dies beruht darauf, dass nach der vorherrschenden Auffassung die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner zu den grundlegenden Wesensmerkmalen der Ehe gehört und eine Verbindung gleichgeschlechtlicher Partner folglich schon begrifflich keine Ehe wäre.