Home | Impressum | Datenschutz 
 Menü
 Verweise
 Specials


 
Scheidung

Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe.

Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslanges Institut, dessen besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod oder durch die Scheidung beendet werden. Die Scheidung muss durch richterliches Urteil festgestellt werden.

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz "ausgelagert" waren, inzwischen wieder abschließend in den $$ 1565 - 1568 BGB geregelt. In erster Linie kommt dabei der Tatbestand der Zerrüttung der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) zur Anwendung. Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung festgestellt werden, sofern diese als "nicht heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden ("einverständliche Scheidung") oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen.

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge,Umgangs, Unterhalt, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.